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   VGH Baden-Württemberg, 29.06.2023 - 6 S 2289/22   

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VGH Baden-Württemberg, 29.06.2023 - 6 S 2289/22 (https://dejure.org/2023,15659)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 29.06.2023 - 6 S 2289/22 (https://dejure.org/2023,15659)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 29. Juni 2023 - 6 S 2289/22 (https://dejure.org/2023,15659)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Auswahlverfahrens zwischen zueinander in Abstandskonkurrenz stehenden Spielhallen

  • vdai.de PDF

    Die Erfolgsaussichten eines voraussichtlich rechtlich gebotenen, bislang jedoch noch nicht durchgeführten Auswahlverfahrens zwischen zueinander in Abstandskonkurrenz stehenden Spielhallen sind schon aufgrund der damit fehlenden Bestimmung und Gewichtung der maßgeblichen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Spielhalle; Vorläufiger Rechtsschutz; Erlaubnis; Auswahlverfahren; Bestandsschutz; Zuverlässigkeit; Erlaubnisloser Betrieb

  • rechtsportal.de

    Spielhalle; Vorläufiger Rechtsschutz; Erlaubnis; Auswahlverfahren; Bestandsschutz; Zuverlässigkeit; Erlaubnisloser Betrieb

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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (13)

  • VGH Baden-Württemberg, 25.11.2021 - 6 S 2239/21

    Gewerbefähigkeit einer Personengesellschaft; Privilegierung von

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.06.2023 - 6 S 2289/22
    Die von ihm mit dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz begehrte Duldung bleibt hinter diesem Begehren zurück, weil die bloße Duldung des Weiterbetriebs - anders als eine vorläufige glücksspielrechtliche Erlaubnis - nicht die formelle Legalisierung des Betriebs bewirkt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 09.09.2021 - 6 S 2716/21 -, ZfWG 2021, 508 , und vom 25.11.2021 - 6 S 2239/21 -, ZfWG 2022, 85 ; OVG NRW, Beschluss vom 26.09.2019 - 4 B 255/18 -, ZfWG 2019, 516 m.w.N.).

    Es ist zu prüfen, ob es dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen, aber auch der öffentlichen Interessen nicht zumutbar ist, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.11.2021 - 6 S 2239/21 -, ZfWG 2022, 85 ).

    Es ist ihm nicht zuzumuten, die für die Ahndung im Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren erforderliche Klärung verwaltungsrechtlicher Zweifelsfragen "auf der Anklagebank" zu erleben (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 09.09.2021 - 6 S 2716/21 -, ZfWG 2021, 508 , und vom 25.11.2021 - 6 S 2239/21 -, ZfWG 2022, 85 ; OVG NRW, Beschluss vom 26.09.2019 - 4 B 255/18 -, ZfWG 2019, 516 m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 07.04.2003 - 1 BvR 2129/02 -, BVerfGK 1, 107 ).

    Eine Betriebsaufgabe würde wegen der jedenfalls teilweise nicht rückgängig zu machenden wirtschaftlichen Folgen eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung seiner durch Art. 12 und Art. 14 GG grundrechtlich geschützten Rechtspositionen bedeuten, die durch eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnte (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 09.09.2021 - 6 S 2716/21 -, ZfWG 2021, 508 , und vom 25.11.2021 - 6 S 2239/21 -, ZfWG 2022, 85 ).

    aa) Das Recht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG erfordert in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG und § 41 LGlüG nach der Rechtsprechung des Senats jedenfalls in solchen Fällen, in denen alle gesetzlichen Anforderungen an die Erteilung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis nach § 41 Abs. 2 LGlüG erfüllt werden und es nach Einlegen eines Widerspruchs gegen eine den Antragsteller nicht berücksichtigende Auswahlentscheidung offen ist, ob diese bei Überprüfung durch die Widerspruchsbehörde Bestand haben wird, den Ausspruch einer verfahrenssichernden aktiven Duldung, die eine Fortführung des Spielhallenbetriebs unter Ausschluss straf- oder ordnungswidrigkeitenrechtlicher Konsequenzen bis zu einer Entscheidung durch die Widerspruchsbehörde sicherstellt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.11.2021 - 6 S 2239/21 -, ZfWG 2022, 85 ).

    Denn schon aufgrund der damit fehlenden Bestimmung und Gewichtung der maßgeblichen Auswahlkriterien (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.11.2021 - 6 S 2239/21 -, ZfWG 2022, 85 ) sowie entsprechender Bewertung und Gegenüberstellung der konkurrierenden Betriebe durch die zuständige Behörde sind die Erfolgsaussichten eines solchen Auswahlverfahrens grundsätzlich als offen einzustufen.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.04.2023 - 4 B 1071/22

    Untersagung des Betriebs einer Spielhalle wegen Unzuverlässigkeit eines

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.06.2023 - 6 S 2289/22
    Denn wie § 35 GewO dienen auch § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 LGlüG und § 33c Abs. 2 Nr. 1 Hs. 1 GewO unter anderem dem Schutz der Allgemeinheit vor unzuverlässigen Gewerbetreibenden und tragen den mit der Eröffnung der Möglichkeit des Glücksspiels einhergehenden erheblichen Risiken Rechnung (vgl. LT-Drucks. 15/2431, S. 60 und unter Hinweis auf die bereichsspezifisch zu bestimmende Zuverlässigkeit: OVG NRW, Beschluss vom 28.04.2023 - 4 B 1071/22 -, juris Rn. 13 ff.).

    Der Erlaubnisversagungsgrund der (allgemeinen) Unzuverlässigkeit liegt danach vor, wenn der Gewerbetreibende nach dem Gesamtbild seines Verhaltens keine Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.12.2013 - 6 S 2112/13 -, GewArch 2014, 83 ; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.06.2021 - 6 S 506/21 -, GewArch 2021, 331 ; OVG NRW, Beschluss vom 25.08.2020 - 4 B 1145/20 -, und Beschluss vom 28.04.2023 - 4 B 1071/22 -, juris Rn. 13).

    Hierfür spricht, dass das Landesglücksspielgesetz in seiner Formulierung ausdrücklich auf die Zuverlässigkeitsanforderungen in § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 LGlüG verweist und an die allgemeine gewerberechtliche Regelungstechnik wie beispielsweise in § 33c Abs. 2 GewO und auch § 33i GewO anknüpft (vgl. abweichend zum dortigen Landesrecht: OVG NRW, Beschluss vom 28.04.2023 - 4 B 1071/22 -, juris Rn. 13 ff. und Beschluss vom 25.08.2020 - 4 B 1145/20 -, ZfWG 2020, 460 ).

  • VGH Baden-Württemberg, 09.09.2021 - 6 S 2716/21

    Duldung eines Spielhallenbetriebs - Mindestabstandsgebot - Privilegien von

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.06.2023 - 6 S 2289/22
    Die von ihm mit dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz begehrte Duldung bleibt hinter diesem Begehren zurück, weil die bloße Duldung des Weiterbetriebs - anders als eine vorläufige glücksspielrechtliche Erlaubnis - nicht die formelle Legalisierung des Betriebs bewirkt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 09.09.2021 - 6 S 2716/21 -, ZfWG 2021, 508 , und vom 25.11.2021 - 6 S 2239/21 -, ZfWG 2022, 85 ; OVG NRW, Beschluss vom 26.09.2019 - 4 B 255/18 -, ZfWG 2019, 516 m.w.N.).

    Es ist ihm nicht zuzumuten, die für die Ahndung im Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren erforderliche Klärung verwaltungsrechtlicher Zweifelsfragen "auf der Anklagebank" zu erleben (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 09.09.2021 - 6 S 2716/21 -, ZfWG 2021, 508 , und vom 25.11.2021 - 6 S 2239/21 -, ZfWG 2022, 85 ; OVG NRW, Beschluss vom 26.09.2019 - 4 B 255/18 -, ZfWG 2019, 516 m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 07.04.2003 - 1 BvR 2129/02 -, BVerfGK 1, 107 ).

    Eine Betriebsaufgabe würde wegen der jedenfalls teilweise nicht rückgängig zu machenden wirtschaftlichen Folgen eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung seiner durch Art. 12 und Art. 14 GG grundrechtlich geschützten Rechtspositionen bedeuten, die durch eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnte (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 09.09.2021 - 6 S 2716/21 -, ZfWG 2021, 508 , und vom 25.11.2021 - 6 S 2239/21 -, ZfWG 2022, 85 ).

  • VGH Baden-Württemberg, 08.06.2021 - 6 S 506/21

    Widerruf der Aufstellerlaubnis für Geldspielgeräte; Verwertbarkeit von

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.06.2023 - 6 S 2289/22
    Der Erlaubnisversagungsgrund der (allgemeinen) Unzuverlässigkeit liegt danach vor, wenn der Gewerbetreibende nach dem Gesamtbild seines Verhaltens keine Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.12.2013 - 6 S 2112/13 -, GewArch 2014, 83 ; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.06.2021 - 6 S 506/21 -, GewArch 2021, 331 ; OVG NRW, Beschluss vom 25.08.2020 - 4 B 1145/20 -, und Beschluss vom 28.04.2023 - 4 B 1071/22 -, juris Rn. 13).

    Die (bislang) fehlende straf- oder auch nur ordnungsrechtliche Ahndung schließt aber nicht aus, dass sich im Einzelfall bereits aus dem Verhalten des Betroffenen hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine fehlende Zuverlässigkeit ergeben können (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.06.2021 - 6 S 506/21 -, ZfWG 2021, 389 ; sowie auch Ennuschat, in: Ennuschat/Wank/Winkler, GewO, 9. Aufl. 2020, § 33c Rn. 36 f. und 46; Satz 2; Ambs/Lutz, in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Stand: Februar 2023, § 33c GewO Rn. 6).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.08.2020 - 4 B 1145/20
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.06.2023 - 6 S 2289/22
    Der Erlaubnisversagungsgrund der (allgemeinen) Unzuverlässigkeit liegt danach vor, wenn der Gewerbetreibende nach dem Gesamtbild seines Verhaltens keine Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.12.2013 - 6 S 2112/13 -, GewArch 2014, 83 ; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.06.2021 - 6 S 506/21 -, GewArch 2021, 331 ; OVG NRW, Beschluss vom 25.08.2020 - 4 B 1145/20 -, und Beschluss vom 28.04.2023 - 4 B 1071/22 -, juris Rn. 13).

    Hierfür spricht, dass das Landesglücksspielgesetz in seiner Formulierung ausdrücklich auf die Zuverlässigkeitsanforderungen in § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 LGlüG verweist und an die allgemeine gewerberechtliche Regelungstechnik wie beispielsweise in § 33c Abs. 2 GewO und auch § 33i GewO anknüpft (vgl. abweichend zum dortigen Landesrecht: OVG NRW, Beschluss vom 28.04.2023 - 4 B 1071/22 -, juris Rn. 13 ff. und Beschluss vom 25.08.2020 - 4 B 1145/20 -, ZfWG 2020, 460 ).

  • VerfGH Baden-Württemberg, 02.03.2023 - 1 VB 98/19

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen verwaltungsgerichtliche

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.06.2023 - 6 S 2289/22
    Dies erweist sich nach dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 02.03.2023 (- 1 VB 98/19 und 1 VB 156/21 -) als verfassungsrechtlich nicht tragfähig.

    Zwar hat das Verwaltungsgericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 5 Satz 5 LGlüG im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (vgl. hierzu auch Beschluss vom 14.03.2022 - 6 S 2649/21 -, n.v.) verneint, doch erweist sich diese Rechtsprechung nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urteil vom 02.03.2023 - 1 VB 98/19 und 1 VB 156/21 -, juris), der sich der Senat unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung anschließt, als verfassungsrechtlich nicht tragfähig.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.09.2019 - 4 B 255/18

    Duldung des Fortbetriebs einer Spielhalle bis zu einer erneuten Bescheidung des

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.06.2023 - 6 S 2289/22
    Die von ihm mit dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz begehrte Duldung bleibt hinter diesem Begehren zurück, weil die bloße Duldung des Weiterbetriebs - anders als eine vorläufige glücksspielrechtliche Erlaubnis - nicht die formelle Legalisierung des Betriebs bewirkt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 09.09.2021 - 6 S 2716/21 -, ZfWG 2021, 508 , und vom 25.11.2021 - 6 S 2239/21 -, ZfWG 2022, 85 ; OVG NRW, Beschluss vom 26.09.2019 - 4 B 255/18 -, ZfWG 2019, 516 m.w.N.).

    Es ist ihm nicht zuzumuten, die für die Ahndung im Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren erforderliche Klärung verwaltungsrechtlicher Zweifelsfragen "auf der Anklagebank" zu erleben (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 09.09.2021 - 6 S 2716/21 -, ZfWG 2021, 508 , und vom 25.11.2021 - 6 S 2239/21 -, ZfWG 2022, 85 ; OVG NRW, Beschluss vom 26.09.2019 - 4 B 255/18 -, ZfWG 2019, 516 m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 07.04.2003 - 1 BvR 2129/02 -, BVerfGK 1, 107 ).

  • BGH, 27.02.2020 - 3 StR 327/19

    Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels (Handeln ohne behördliche Erlaubnis;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.06.2023 - 6 S 2289/22
    Der Senat verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass sich der Antragsteller in Kenntnis der fehlenden Erlaubnis beziehungsweise (aktiven) Duldung seines Betriebs und des Beschlusses des Senats vom 14.03.2022 - 6 S 2649/21 - sowie des Urteils des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 17.03.2022 - 14 K 2656/20 - zum Fortbetrieb seiner Spielhalle entschlossen und damit den Tatbestand des § 284 Abs. 1 StGB, jedenfalls aber des § 48 Abs. 1 Nr. 1 LGlüG erfüllt haben dürfte (vgl. grundlegend BGH, Urteil vom 27.02.2020 - 3 StR 327/19 -, NJW 2020, 2282).
  • BVerwG, 07.11.2012 - 8 C 28.11

    Bezirksschornsteinfegermeister; Widerruf der Bestellung; persönliche Eignung;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.06.2023 - 6 S 2289/22
    Es besteht schon grundsätzlich kein Anlass, vergangenes Verhalten nur dann zur Grundlage für die nötige Prognose zu nehmen, wenn es strafbar war oder tatsächlich bestraft wurde; Aufschluss über künftiges berufliches Verhalten vermag nicht nur strafbares Verhalten zu bieten (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.11.2012 - 8 C 28.11 -, BVerwGE 145, 67 zur Unzuverlässigkeit eines Bezirksschornsteinfegermeisters).
  • BVerfG, 07.04.2003 - 1 BvR 2129/02

    Effektiver Rechtsschutz im Verfahren nach der Handwerksordnung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.06.2023 - 6 S 2289/22
    Es ist ihm nicht zuzumuten, die für die Ahndung im Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren erforderliche Klärung verwaltungsrechtlicher Zweifelsfragen "auf der Anklagebank" zu erleben (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 09.09.2021 - 6 S 2716/21 -, ZfWG 2021, 508 , und vom 25.11.2021 - 6 S 2239/21 -, ZfWG 2022, 85 ; OVG NRW, Beschluss vom 26.09.2019 - 4 B 255/18 -, ZfWG 2019, 516 m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 07.04.2003 - 1 BvR 2129/02 -, BVerfGK 1, 107 ).
  • VGH Baden-Württemberg, 10.12.2013 - 6 S 2112/13

    Anordnung des Sofortvollzugs gewerberechtlicher Erlaubnisse; Verhältnismäßigkeit;

  • BVerwG, 16.09.1975 - I C 27.74

    Unzuverlässigkeit im Gaststättengewerbe - Dirnenunterkunft

  • VGH Baden-Württemberg, 13.07.2015 - 6 S 679/15

    Untersagung des weiteren Betriebs einer Spielhalle wegen Fehlens einer

  • VG Stuttgart, 21.11.2023 - 18 K 3199/23

    Coronapandemie; Rechtscharakter der temporären Untersagung von Vergnügungsstätten

    Ermessensfehlerhaft wäre die Schließungsverfügung hinsichtlich der streitgegenständlichen Spielhallen namentlich in Fällen, in denen dem Antrag des Antragstellers auf Erteilung der benötigten Erlaubnis offensichtlich zu entsprechen wäre (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 11.08.2022 - 6 S 790/22 -, juris Rn. 31, und vom 26.08.2003 - 14 S 444/03 -, juris Rn. 9), in denen der Antragsteller über einen sich aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG i. V. m. Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG und § 41 LGlüG ergebenden Anspruch auf Duldung des Weiterbetriebs einer Bestandsspielhalle verfügte, da ein solcher einer Betriebsuntersagung regelmäßig entgegensteht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.06.2023 - 6 S 2289/22 -, juris Rn. 6 und Rn. 8), oder in denen der Antragsteller durch die Untersagung des formell illegalen Spielhallenbetriebs einer Existenzgefährdung ausgesetzt wäre (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.08.2003 - 14 S 444/03 -, juris Rn. 9).

    Die (bislang) fehlende straf- oder auch nur ordnungsrechtliche Ahndung schließt aber nicht aus, dass sich im Einzelfall bereits aus dem Verhalten des Betroffenen hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine fehlende Zuverlässigkeit ergeben können (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 08.06.2021 - 6 S 506/21 -, juris Rn. 19 ff., und vom 29.06.2023 - 6 S 2289/22 -, juris Rn. 27; sowie auch Ennuschat, in: Ennuschat/Wank/Winkler, GewO, 9. Auflage 2020, § 33c Rn. 36 f. und 46; Satz 2; Ambs/Lutz, in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Stand: Februar 2023, § 33c GewO Rn. 6).

    Dem Gericht erscheint es im vorliegenden Verfahren - anders in einem kürzlich durch den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zu entscheidenden Fall (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.06.2023 - 6 S 2289/22 -, juris Rn. 27) - auch nicht als zweifelhaft, ob auf die "der umstrittenen Rechtslage geschuldeten Umstände" die Prognose der glücksspielrechtlichen Unzuverlässigkeit gestützt werden kann.

    Soweit der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg davon ausgeht, dass es jedenfalls im besonderen Fall einer nach § 51 Abs. 5 Satz 5 LGlüG, § 33i GewO bestandsgeschützten und langjährig (passiv) geduldeten Spielhalle der Erlaubnisbehörde obliege, neu aufgekommene Zweifel an der Zuverlässigkeit eines Betreibers zumindest substantiiert darzulegen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.06.2023 - 6 S 2289/22 -, juris LS 3 sowie Rn. 26), ist vorliegend zu berücksichtigen, dass zum einen der Antragsteller nicht über eine Härtefallbefreiung nach § 51 Abs. 5 Satz 5 LGlüG verfügt hat, und zum anderen sich der Antragsgegner - spätestens in der Antragserwiderung mit Schriftsatz vom 26.07.2023 - auf die aus dem Umstand jahrelanger Nichtbeachtung des präventiven Legalverbots resultierende glücksspielrechtliche Unzuverlässigkeit des Antragstellers ausdrücklich berufen hat.

    Gegenüber der Staatsanwaltschaft hatte sie ferner nach dem unbestrittenen Vortrag des Antragstellers angegeben, dass der Weiterbetrieb der Spielhallen stillschweigend - unter teilweise formloser Mitteilung an die Betreiber - geduldet worden sei (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.06.2023 - 6 S 2289/22 -, juris Rn. 27).

  • OVG Bremen, 06.11.2023 - 1 B 203/23

    Erlaubnisvorbehalt; Spielerschutz; Spielhalle; Verfassungsmäßigkeit des

    In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob es dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner sowie der öffentlichen Interessen zumutbar ist, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten (vgl. VGH BW, Beschl. v. 29.06.2023 - 6 S 2289/22, juris Rn. 14).

    Für eine (vorläufige) Durchsetzung des Anspruchs im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes besteht daneben kein schutzwürdiges Interesse, denn die Erfolgsaussichten in der Hauptsache sind vorliegend gerade nicht als "wenigstens offen" anzusehen (vgl. zu Fallkonstellationen mit offenen Erfolgsaussichten VGH BW Beschl. v. 29.06.2023 - 6 S 2289/22, juris Rn. 17 und Beschl. v. 25.11.2021 - 6 S 2239/21, juris Rn. 37; OVG NRW, Beschl. v. 26.09.2019 - 4 B 255/18, juris Rn. 9 ff., 70 ff.).

  • VGH Baden-Württemberg, 11.12.2023 - 6 S 1283/23

    Darlegungslast bei spielhallenrechtlicher Unzuverlässigkeit

    Dagegen spricht vielmehr entscheidend, dass das Landesglücksspielgesetz in der Formulierung der in § 41 Abs. 2 LGlüG für Spielhallen getroffenen spezielleren Regelung die Erlaubnisversagung ausdrücklich vom Nichtvorliegen der Zuverlässigkeitsanforderungen in § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 LGlüG abhängig macht und im Weiteren an die allgemeine gewerberechtliche Regelungstechnik der Erlaubnisversagung bei Unzuverlässigkeit - wie beispielsweise in § 33c Abs. 2 GewO und auch § 33i GewO - anknüpft (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.06.2023 - 6 S 2289/22 -, ZfWG 2023, 537 ; so im Ergebnis auch für das Bremische Landesrecht OVG Bremen, Beschluss vom 21.12.2021 - 1 LA 175/20 -, ZfWG 2022, 268 und VG Bremen, Urteil vom 17.03.2020 - 5 K 2875/18 -, juris Rn. 33 ff.; siehe ferner HessVGH, Beschluss vom 23.09.2019 - 8 B 1858/18 -, juris Rn. 28 ff.), weshalb es mit Blick auf die spielhallenrechtliche (Un-)Zuverlässigkeit bei der allgemeinen gewerberechtlichen Beweislastverteilung bleibt und die Beweislast die Erlaubnisbehörde trifft (vgl. hierzu auch Ennuschat, in: Ennuschat/Wank/Winkler, Gewerbeordnung, 9. Aufl. 2020, § 35 Rn. 35).

    Der Erlaubnisversagungsgrund der (allgemeinen) Unzuverlässigkeit liegt danach vor, wenn der Gewerbetreibende nach dem Gesamtbild seines Verhaltens keine Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 29.06.2023 - 6 S 2289/22 -, ZfWG 2023, 537 , vom 08.06.2021 - 6 S 506/21 -, GewArch 2021, 331 und vom 10.12.2013 - 6 S 2112/13 -, GewArch 2014, 83 ).

  • OVG Bremen, 14.11.2023 - 1 B 229/23

    Beschwerde (erfolglos) - spielhallenrechtliche Erlaubnis bzw. Duldung im

    In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob es dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner sowie der öffentlichen Interessen zumutbar ist, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten (vgl. VGH BW, Beschl. v. 29.06.2023 - 6 S 2289/22, juris Rn. 14).

    Für eine (vorläufige) Durchsetzung des Anspruchs im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes besteht daneben kein schutzwürdiges Interesse, denn die Erfolgsaussichten in der Hauptsache sind vorliegend gerade nicht als "wenigstens offen" anzusehen (vgl. zu Fallkonstellationen mit offenen Erfolgsaussichten VGH BW Beschl. v. 29.06.2023 - 6 S 2289/22, juris Rn. 17 und Beschl. v. 25.11.2021 - 6 S 2239/21, juris Rn. 37; OVG NRW, Beschl. v. 26.09.2019 - 4 B 255/18, juris Rn. 9 ff., 70 ff.).

  • OVG Bremen, 06.11.2023 - 1 B 209/23

    Beschwerde (erfolglos) - spielhallenrechtliche Erlaubnis bzw. Duldung im

    In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob es dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner sowie der öffentlichen Interessen zumutbar ist, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten (vgl. VGH BW, Beschl. v. 29.06.2023 - 6 S 2289/22, juris Rn. 14).

    Für eine (vorläufige) Durchsetzung des Anspruchs im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes besteht daneben kein schutzwürdiges Interesse, denn die Erfolgsaussichten in der Hauptsache sind vorliegend gerade nicht als "wenigstens offen" anzusehen (vgl. zu Fallkonstellationen mit offenen Erfolgsaussichten VGH BW Beschl. v. 29.06.2023 - 6 S 2289/22, juris Rn. 17 und Beschl. v. 25.11.2021 - 6 S 2239/21, juris Rn. 37; OVG NRW, Beschl. v. 26.09.2019 - 4 B 255/18, juris Rn. 9 ff., 70 ff.).

  • VGH Baden-Württemberg, 22.11.2023 - 6 S 1625/23

    Ermessensabwägung zwischen mehreren Betreibern von Spielhallen, die zueinander

    Dieser Wert war - da von einer Vorwegnahme der Hauptsache insoweit nicht auszugehen ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.06.2023 - 6 S 2289/22 -, juris Rn. 12 m.w.N) - nach Nr. 1.5.
  • VG Karlsruhe, 29.12.2023 - 4 K 2585/23

    Atomrecht: Unzuverlässigkeit bei einem reichsbürgertypischen Verhalten

    Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid bei summarischer Prüfung als voraussichtlich rechtswidrig, besteht schon deswegen kein Interesse an dessen sofortiger Vollziehung (stRspr., vgl. z.B. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.06.2023 - 6 S 2289/22 -, juris Rn. 5).
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